Es wurde viel spekuliert über die Änderungen bei den Incoterms. Das meiste ist beim alten geblieben – und damit auch die Probleme. Diese basieren nicht auf den Incoterms-Klauseln – welche ja von Käufer und Verkäufer auch angepasst oder ergänzt werden können – sondern auf der falschen Anwendung der Klauseln.
Dies trifft regelmässig auf die Klausel «Ex Works» zu. Gemäss Artikel A4 hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt, wenn er die Ware am vereinbarten Ort zur Verfügung stellt. Er ist nicht zur Verladung auf das Beförderungsmittel verpflichtet.
Welche Probleme sich aus der Anwendung dieser Klausel ergeben können, zeigte sich diese Woche an diesem Beispiel:
Ein Kunde hat eine gebrauchte Maschine «Ex Works» in Deutschland eingekauft und uns mit dem Transport und der Zollabfertigung beauftragt.
Mit Hinweis auf das Ab Werk-Geschäft war der Verkäufer nicht bereit, dem Fahrer beim Verlad der immerhin 4 Tonnen schweren Maschine zu helfen.
-> Der Käufer trägt das Risiko, wenn der Fahrer etwas beschädigt. Es können auch zusätzliche, nicht kalkulierte/kalkulierbare Kosten für die Beschaffung von Ladehilfen (Stapler, Kran, Helfer) entstehen.
Ebenfalls verweigert wurde die Mithilfe bei der Sicherung der 2,76m hohen, praktisch unverpackten Maschine auf dem Fahrzeug
-> Die Abklärungen waren zeitaufwendig (Kosten!) und der LKW musste warten (Standgelder!)
Der Verkäufer muss keine Ausfuhrdokumente erstellen. Er war auch nicht bereit, ein EUR 1 zu erstellen
-> Vertiefte Abklärungen für die Zollabfertigung (Kosten!) und zusätzliche Kosten durch fehlendes Ursprungszeugnis (Zollabgaben)
Weil der Fahrer wusste, dass die Maschine am Bestimmungsort mit Kran abgeladen werden sollte, hat er uns Fotos der Maschine geschickt. Aufgrund der besseren als bisher vorhandenen Bilder wurde festgestellt, dass ein Kranablad nicht geeignet ist. Mit dem Kunden wurde ein anderes Abladeverfahren vereinbart.
-> Der Auftrag für den bereits bestellten Kran wurde storniert (Kosten!)
Hätten wir nicht einen Unternehmer, welcher über grosse Erfahrungen mit solchen Transporten verfügt, beauftragt, wären mit Sicherheit weitere Kosten entstanden oder das Risiko einer Beschädigung während der Beladung oder des Transportes wäre viel grösser gewesen.
Wir stehen unseren Kunden bei der Lösung solcher Probleme mit unserem Know-How gerne zur Verfügung. Sinnvoller wäre es aber gewesen, wenn bei Vertragsabschluss eine Lieferklausel wie FCA (Free Carrier) vereinbart worden wäre. Es hätten einige Kosten eingespart werden können.