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Bussen-Gefahr wegen Verpackungen!

Um was geht es?

Per 3. Juli 2021 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG2) in Deutschland in Kraft getreten. Firmen, welche aus der Schweiz nach Deutschland Waren liefern, können unter Umständen als Verpackungshersteller gelten und sind damit dem VerpackG2 unterstellt – bereits jetzt oder ab 1. Juli 2022.

Es ist zwischen an Recyclingsystemen beteiligungspflichtigen und nicht-beteiligungspflichtigen Verpackungen zu unterscheiden (siehe auch §12 des VerpackG). Das Verpackungsgesetz definiert allgemeine Ausnahmen vom Anwendungsbereich über drei Kriterien. Weiterhin sind bestimmte B2C-Verpackungsarten von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen. Aber: Es gibt generell keinerlei Ausnahmen für Kleinmengen oder sonstige Härtefallregelungen im Verpackungsgesetz.

Importeure werden unter dem Verpackungsgesetz Herstellern gleichgesetzt, d.h. Sie sind als Erstinverkehrbringer Hauptverpflichtete nach dem Gesetz, wenn sie Verpackungsmaterial in Deutschland erstmalig auf den Markt bringen.

Beispiel 1: Verpackungen gelangen aus der Schweiz direkt an (private oder gewerbliche) Endverbraucher, beispielsweise über einen Online-Shop: In diesem Fall muss der ausländische Händler in Deutschland als Hersteller die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz übernehmen.  Als Endverbraucher gemäss VerpackG gilt jeder, der die an ihn gelieferten Waren (und Verpackungen) in der gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Beispiel 2: Ein Schweizer Exporteur beliefert ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, welches Ware und Verpackung gewerbsmäßig wiederum an weitere deutsche Vertreiber oder Endverbraucher in Verkehr bringt: In diesem Fall ist standardmäßig das deutsche Unternehmen Importeur und damit Hersteller nach dem VerpackG. Ausnahme: DDP-Lieferungen!

Wer muss handeln?

Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System (z.B. Interseroh) anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab Juli 2022 für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten beauftragen.

Welche Risiken bestehen für Schweizer Exporteure?

Unternehmen, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafen und anderer Sanktionen aus. Es drohen Bußgelder bis zu EUR 200’000 sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie hohe Schadenersatzforderungen. Generell kann auch ein Vertriebsverbot drohen.

Weitere Informationen unter folgenden Links:

Startseite – Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) 2021

Verpackungsgesetz – jetzt handeln! | Lizenzero Verpackungslizenzierung

Verpackungsregister

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